§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BFH, 04.07.2013 – V R 33/11(Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG - Keine Bindung des FG an rechtliche Beurteilung der Europäischen Kommission)Zitiert von 12
- FG Hessen, 15.09.2011 – 6 K 1379/05
- BFH, 08.09.2011 – V R 5/10Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld aufgrund Steuerausweises - umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen LeistungZitiert von 20
- FG Köln, 16.10.2012 – 8 K 2753/08
- FG Niedersachsen, 06.03.2008 – 5 K 447/02
- BFH, 26.11.2019 – V B 70/18 · Subunternehmer im UmsatzsteuerrechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 13.11.2025 – 5 K 42/25
- OLG Hamburg, 13.02.2025 – 5 U 103/23
- FG Sachsen-Anhalt, 18.04.2023 – 5 K 741/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3b UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3b#abs-1 (1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3b#abs-2 (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3b#abs-3 (3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.